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SGB XI

Zu Hause pflegen
Die meisten Menschen möchten in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Welche Hilfen können Sie in Anspruch nehmen? Eine Leistungsübersicht:

Leistungen für häusliche Pflege

So lange wie möglich in der vertrauten Umgebung bleiben können – für die meisten Menschen, die pflegebedürftig werden, ist dies entscheidend für ihre Lebensqualität. Daher stellt man sich bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit als Erstes die Frage: Welche Leistungen für die notwendige häusliche Pflege werden von der sozialen Pflegeversicherung in welcher Höhe gezahlt? Zu diesen Leistungen gehört zum Beispiel der Einsatz von ambulanten Pflegediensten oder der Bezug von Pflegegeld. Mehr unter Leistungen der Pflegeversicherung.

Begutachtung durch den MDK

Nachdem der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde, beauftragt die AOK-Pflegekasse den MDK, die Pflegebedürftigkeit einzuschätzen. Der MDK-Gutachter ermittelt dabei nicht die Schwere der Behinderung oder Erkrankung, sondern wie selbstständig der Pflegebedürftige noch ist, welche Fähigkeiten er noch hat und wie viel personelle Unterstützung er im Alltag braucht.

Der MDK-Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause, damit er ein möglichst realistisches Bild der Situation erhält. Der MDK schlägt Ihnen dafür einen Termin vor. Vorteilhaft ist es, wenn außer dem Pflegebedürftigen auch eine Vertrauensperson anwesend ist. Nach diesem Termin erstellt der MDK das Gutachten, auf dessen Grundlage die AOK-Pflegekasse den Pflegegrad festlegt. Das Gutachten und Ihren Pflegegrad bekommen Sie von der Pflegekasse automatisch zugesandt. Wenn der Pflegebedürftige zustimmt, gilt die Empfehlung notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen im Gutachten als Leistungsantrag.

Pflegegeld

Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von nichtprofessionellen Pflegepersonen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.

Pflegesachleistung

Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung erbracht. Das Geld der Pflegekasse geht somit direkt an den Pflegedienst, nicht an den Pflegebedürftigen. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat.

Verhinderungspflege

Ist die betreuende Pflegeperson krank oder nimmt sich Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen im Jahr eine Ersatz- oder Verhinderungspflege erhalten. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegelds weiterbezahlt. Das erleichtert den Pflegenden eine Auszeit zu nehmen. Allerdings kann eine Pflegevertretung erst beansprucht werden, wenn der Pflegebedürftige zuvor sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden ist.
Wird die Verhinderungspflege in dieser Zeit durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einem Pflegedienst übernommen, zahlt die Pflegekasse für vier Wochen bis zu 1.550 Euro pro Kalenderjahr. Springt ein naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gezahlt und zusätzliche Aufwendungen wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall auf Nachweis mit bis zu 1.550 Euro pro Jahr erstattet.

Teilstationäre Pflege

Wenn die Pflegeperson beispielsweise wegen anderer Aufgaben Zeiten überbrücken muss, kann die Betreuung in einer Einrichtung  der Tages- oder Nachtpflege eine gute Lösung sein. Die Pflegekasse beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten der Pflege und der medizinischen Behandlungskosten sowie an den Transportkosten. Auch eine Kombination von teilstationärer Pflege und Sachleistungen oder Geldleistungen ist möglich.

Kurzzeitpflege

Die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim kann nötig sein, wenn beispielsweise

  • im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen des zu Pflegenden entgegenzukommen; 
  • die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht; 
  • sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert.


Die Pflegekasse zahlt für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.
Außerdem wird die Hälfte des Pflegegelds weiterbezahlt.

Zusätzliche Betreuungsleistung für Demenzkranke

Altersverwirrte, demenzkranke, geistig behinderte oder psychisch kranke Menschen, die pflegebedürftig sind, müssen verstärkt beaufsichtigt werden. Dafür können zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt werden. Je nach Betreuungsaufwand sind das 100 Euro monatlich (Grundbetrag), beziehungsweise 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Der Anspruch auf diese zusätzlichen Leistungen wird ebenfalls im Rahmen der Begutachtung ermittelt. 


In leichteren Fällen können somit bis zu 1.200 € pro Jahr für diese Leistungen bezahlt werden, in schwereren bis zu 2.400 €. Die Kosten für die nötigen Maßnahmen werden nach Vorlage der Rechnungen für die anerkannten Betreuungsangebote von der Pflegekasse erstattet. Allerdings ist der Betrag zweckgebunden zum Beispiel für bestimmte Betreuungsangebote. Diese Leistung kann auch ohne eine Einordnung in eine Pflegestufe gezahlt werden.

Zuschuss zu Umbaumaßnahmen

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für einen Umbau der Wohnung, in der die häusliche Pflege stattfindet. Vorausgesetzt dadurch wird

  • die häusliche Pflege erst möglich; 
  • die häusliche Pflege in erheblichem Maße erleichtert; 
  • eine selbstständigere Lebensweise des Pflegebedürftigen wiederhergestellt.

Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern. Dabei wird zwischen zwei Arten von Pflegehilfsmitteln unterschieden:

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Hierfür werden bis zu 31 € monatlich berechnet.
  • Technische Hilfen sind nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und werden bevorzugt geliehen. Hierzu gehören beispielsweise Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme. Hierbei trägt der Pflegebedürftige (ab 18 Jahren) grundsätzlich 10 Prozent der anfallenden Kosten, maximal 25 Euro.